Abbrennen von Feuerwerkskörpern

29.12.2017
"Feuerwerkskörper für Vergnügungszwecke“ unterliegen dem Sprengstoffgesetz und sind in vier Gefährdungsklassen eingeteilt. Frei verkäuflich sind nur Feuerwerksspielwaren (Klasse I) und Kleinfeuerwerk (Klasse II). Während Feuerwerksspielwaren (Knallbonbons, Tischfeuerwerke oder bengalische Zündhölzer) ganzjährig freigegeben sind, dürfen Kleinfeuerwerke (Raketen, Chinaböller usw.) nur zwischen dem 29. und 31. Dezember verkauft werden.

"Feuerwerkskörper für Vergnügungszwecke“ unterliegen dem Sprengstoffgesetz und sind in vier Gefährdungsklassen eingeteilt. Frei verkäuflich sind nur Feuerwerksspielwaren (Klasse I) und Kleinfeuerwerk (Klasse II).
Während Feuerwerksspielwaren (Knallbonbons, Tischfeuerwerke oder bengalische Zündhölzer) ganzjährig freigegeben sind, dürfen Kleinfeuerwerke (Raketen, Chinaböller usw.) nur zwischen dem 29. und 31. Dezember verkauft werden.


Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur am Silvesterabend ab 18.00 Uhr und dem Neujahrsmorgen bis 1.00 Uhr abgebrannt werden. Ein Böllern während der ganzen Nacht ist nicht erlaubt. Achten Sie auf diese gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten, da die Lärmbelästigung besonders für kleine Kinder, alte und kranke Menschen oder auch Haustiere sehr schwerwiegend ist.


Achten Sie beim Abschießen von Raketen oder Werfen von Knallkörpern darauf, dass diese keine Schäden anrichten können. Unter Autos und in Briefkästen haben Knaller nichts verloren – für dadurch entstehende Schäden haften die Verursacher und sie müssen mit Anzeigen rechnen.


Eine Bitte an die Eltern: Weisen Sie bitte Ihre Kinder und Jugendlichen auf die Folgen vom unsachgemäßen Umgang mit dem Feuerwerk hin.
Die Reste des Silvesterfeuerwerks kehren Sie bitte zusammen und entsorgen sie in der Restmülltonne.

Kategorien: Die Gemeinde Mömlingen informiert

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